Trunkenheitsfahrt mit 1,29 Promille – und am Ende kein Urteil

Anwalt für Arbeitsrecht in Münster
Author/Autor: Michael Rhode, RA
/ 11. Sep 2026

Alkohol am Steuer: Was zwischen Blutprobe und Hauptverhandlung passieren muss

Alkohol am Steuer führt in der Regel dazu, dass der Führerschein abgenommen wird. Es kommt dann zur Entziehung der Fahrerlaubnis. Wir arbeiten mit Ihnen daran, genau das zu verhindern, wann immer sich eine Chance bietet. Diese Chance muss in der Verteidigung aktiv erarbeitet werden.

Eine nächtliche Fahrt mit dem Auto - dann Polizeilkontrolle, Blutprobe. Die Folge: 1,29 Promille Blutalkohol, ein beschlagnahmter Führerschein noch in derselben Nacht. Sechs Monate später die Anklage. So beginnen sehr viele Verfahren wegen Trunkenheit im Verkehr, und sehr viele enden mit Geldstrafe, Entziehung der Fahrerlaubnis und einer Sperrfrist.

Dieses hier endete anders. Und der Grund dafür lag nicht in der Hauptverhandlung, sondern in den Monaten davor.

Was am Ende herauskam

Das Verfahren wurde nach § 153a StPO gegen eine Geldauflage von 2.000 Euro eingestellt – zunächst vorläufig im Termin, nach vollständiger Zahlung endgültig. Es gab keinen Schuldspruch und damit keine Vorstrafe. Der Beschluss über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis wurde aufgehoben, der Führerschein noch im Termin zurückgegeben. Die Verfahrenskosten trägt die Staatskasse.

Ein Hinweis, der hierher gehört und nicht ans Ende: Das ist ein Einzelfall, entschieden von einem Amtsgericht in Schleswig-Holstein anhand der Umstände genau dieses Falles. Daraus folgt keine Regel und schon gar keine Erwartung für andere Verfahren.

Sieben Monate ohne Führerschein

Der Führerschein war im Dezember 2025 beschlagnahmt worden. Wenige Tage später entzog das Ermittlungsgericht die Fahrerlaubnis vorläufig – die Standardmaßnahme nach § 111a StPO, wenn eine spätere Entziehung durch das Urteil wahrscheinlich erscheint.

Bis zum Hauptverhandlungstermin im Juli 2026 waren daraus mehr als sieben Monate ohne Fahrerlaubnis geworden. Diese Zeit ist für Betroffene die härteste Phase des Verfahrens: Sie beginnt sofort, sie dauert lange, und in ihr passiert von außen betrachtet nichts.

Genau darin liegt das Missverständnis. In dieser Phase wird der Fall entschieden.

Warum die Fahrt selbst kein Streitpunkt war

Die Verteidigung hat die Fahrt nicht bestritten und den Blutalkoholwert nicht angegriffen. Das war keine Nachgiebigkeit, sondern eine Entscheidung.

Bei Kraftfahrzeugführern gilt ab 1,1 Promille absolute Fahruntüchtigkeit. Der Wert allein beweist dann die Fahruntüchtigkeit; auf Fahrfehler oder Ausfallerscheinungen kommt es nicht mehr an. Bei 1,29 Promille, gesichert durch ein forensisches Gutachten, wäre jeder Angriff auf die Tatfrage aussichtslos gewesen – und hätte gleichzeitig das Einzige zerstört, worauf es später ankam: die Glaubwürdigkeit der Einsicht.

Wer in einer solchen Konstellation Nebelkerzen wirft, verliert die Tatfrage trotzdem und die Prognosefrage gleich mit.

Die Frage, um die es wirklich ging

Angeklagt war nicht nur die Trunkenheitsfahrt, sondern auch, sich dadurch als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen zu haben. Dahinter steht § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB: Bei einer Trunkenheitsfahrt vermutet das Gesetz die Ungeeignetheit in der Regel.

Wichtig ist, was diese Vorschrift juristisch ist – und was nicht. Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist keine zusätzliche Strafe für das begangene Unrecht. Sie ist eine Maßregel der Besserung und Sicherung, also eine Gefahrenabwehrmaßnahme. Sie setzt voraus, dass die betroffene Person im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch ungeeignet ist.

Und die gesetzliche Vermutung ist widerlegbar.

Die obergerichtliche Rechtsprechung stellt dafür allerdings klare Anforderungen: Bloßer Zeitablauf genügt nicht, bloßes Nichtfahren genügt nicht, Betroffenheitsbekundungen genügen erst recht nicht. Verlangt werden positive Tatsachen, die tragfähig belegen, dass die Ungeeignetheit entfallen ist (vgl. OLG Saarbrücken, Beschluss vom 14.09.2020 – Ss 40/20; OLG Hamm, Urteil vom 10.11.2015 – III-5 RVs 125/15).

Damit war klar, worauf die Verteidigung hinarbeiten musste: nicht auf Argumente, sondern auf Nachweise.

Was in den Monaten bis zum Termin aufgebaut wurde

Der medizinische Befund

Ein ärztliches Attest bescheinigte das Nichtvorliegen einer Alkoholabhängigkeit nach ICD-10 F10.2 sowie unauffällige klinische und laborchemische Befunde. Das nimmt der Sache die naheliegendste belastende Deutung – dass hinter der Fahrt ein verfestigtes Alkoholproblem steht.

Die sach- und fachgerechte Aufarbeitung

Reflexion der Fahrt, kritische Auseinandersetzung mit dem früheren Trinkverhalten, entwickelte Vermeidungsstrategien, im Alltag verankerte Alternativen zum Stressabbau. Fachkundig wurde attestiert, dass keine Wiederholungsgefahr besteht. Hinzu kam die Teilnahme an einer anerkannten Schulungsmaßnahme.

Die überwachte Abstinenz

Der belastbarste Baustein war der objektivste. Die Mandantschaft nahm an einem sechsmonatigen Abstinenzkontrollprogramm teil: kurzfristige Einbestellung, Probenabgabe unter Aufsicht, akkreditierte Analytik. Untersucht wurde auf Ethylglucuronid und Phosphatidylethanol – zwei Marker, die Alkoholkonsum über unterschiedlich lange Zeiträume abbilden und sich nicht durch kurzfristige Enthaltsamkeit vor dem Termin erzeugen lassen.

Sämtliche Befunde waren negativ.

Der Unterschied zu einer Absichtserklärung liegt auf der Hand: Diese Nachweise sind unabhängig von der Person, die sie vorlegt, und unabhängig von deren Motivation überprüfbar.

Der Termin: 53 Minuten

Die Hauptverhandlung dauerte knapp eine Stunde. Die Mandantschaft machte Angaben, der Polizeibericht wurde verlesen, die vorgelegten Unterlagen wurden auszugsweise verlesen und in Bezug genommen, der Registerauszug wurde festgestellt: keine Voreintragungen.

Nicht nur die damalige Fahrt wurde erörtert. Insbesondere der Zeitraum zwischen dem Vorfall und der Verhandlung interessierte das Gericht und die Staatsanwaltschaft. Hier konnten wir die entscheidenden Punkte einfahren und haben die Mandantschaft so präsentiert, dass sie optimal dastand.

Dann stellte das Gericht das Verfahren mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung vorläufig nach § 153a Abs. 2 StPO ein, gegen die Auflage einer Zahlung von 2.000 Euro. Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis wurde aufgehoben.

Dass ein solcher Termin kurz ist, ist kein Zufall. Ein Verfahren, das nach § 153a StPO endet, ist nicht in der Verhandlung gewonnen worden. Es ist dort nur noch protokolliert worden.

Vier Dinge, die Sie mitnehmen sollten

Vorweg, weil es sonst falsch ankommt: Jeder Fall liegt anders, und aus einer einzelnen Entscheidung folgt kein Anspruch auf dasselbe Ergebnis. Verallgemeinerbar ist nicht der Ausgang, sondern die Mechanik dahinter.

  1. Die Wartezeit ist Arbeitszeit. Zwischen Blutprobe und Hauptverhandlung liegen typischerweise viele Monate. Wer sie verstreichen lässt, steht im Termin mit leeren Händen da. Wer sie nutzt, hat Unterlagen, über die sich reden lässt.
  2. Abstinenznachweise brauchen Vorlauf. Ein forensisches Programm läuft über Monate, nicht über Wochen. Wer sechs Wochen vor dem Termin damit beginnt, kommt zu spät. Das ist der häufigste vermeidbare Fehler in diesen Verfahren.
  3. Nachweise schlagen Beteuerungen. Ein ärztlicher Befund, ein akkreditiertes Laborergebnis und eine fachpsychologische Einschätzung wiegen zusammen mehr als jede Formulierungskunst im Schriftsatz. Die Rechtsprechung verlangt genau das.
  4. Nicht alles bestreiten, was angreifbar aussieht. Es kann sinnvoller sein, den unstreitigen Teil unstreitig zu lassen und die gesamte Energie auf die Frage zu richten, die noch offen ist.

Ein Punkt, der oft übersehen wird: die Fahrerlaubnisbehörde

Das Strafverfahren ist die eine Seite. Die Fahrerlaubnisbehörde prüft die Fahreignung nach eigenen Maßstäben und ist an das Ergebnis des Strafverfahrens nicht in jeder Hinsicht gebunden. Sie kann unter bestimmten Voraussetzungen eine medizinisch-psychologische Untersuchung anordnen.

Wer im Strafverfahren bereits ärztliche Befunde, eine verkehrspsychologische Aufarbeitung und Abstinenznachweise aufgebaut hat, steht auch gegenüber der Behörde deutlich besser da. Die Arbeit wird nicht doppelt gemacht – sie wirkt zweimal.

Häufige Fragen

Kann ein Verfahren wegen Trunkenheit im Verkehr eingestellt werden?

Kann ein Verfahren wegen Trunkenheit im Verkehr eingestellt werden?

Ja, das ist möglich, aber es ist nicht der Regelfall. Eine Einstellung nach § 153a StPO setzt voraus, dass Gericht, Staatsanwaltschaft und beschuldigte Person zustimmen, dass eine Auflage das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung beseitigt und dass die Schwere der Schuld nicht entgegensteht. Im hier geschilderten Fall wurde das Verfahren gegen eine Geldauflage von 3.000 Euro eingestellt.

Ist eine Einstellung nach § 153a StPO eine Vorstrafe?

Ist eine Einstellung nach § 153a StPO eine Vorstrafe?

Nein. Eine Einstellung ist keine Verurteilung. Es ergeht kein Schuldspruch, und die Einstellung erscheint nicht als Verurteilung im Führungszeugnis. Erfüllt wird die Auflage, nicht eine Strafe.

Ab wann ist man mit dem Auto absolut fahruntüchtig? 

Ab wann ist man mit dem Auto absolut fahruntüchtig? 

Bei Führern von Kraftfahrzeugen ab 1,1 Promille Blutalkoholkonzentration. Ab diesem Wert ist die Fahruntüchtigkeit unwiderleglich bewiesen; zusätzliche Ausfallerscheinungen müssen nicht festgestellt werden. Darunter ist eine Strafbarkeit möglich, wenn weitere Anzeichen für Fahruntüchtigkeit hinzukommen.

Was bedeutet die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO?

Was bedeutet die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO?

Das Gericht entzieht die Fahrerlaubnis schon während des laufenden Verfahrens, wenn dringende Gründe für die Annahme sprechen, dass sie am Ende auch im Urteil entzogen wird. Die Maßnahme greift sofort und dauert bis zur Entscheidung an. Sie kann aufgehoben werden, wenn ihr Grund entfällt – so wie in diesem Fall im Hauptverhandlungstermin

Bringt ein Abstinenznachweis im Strafverfahren etwas?

Bringt ein Abstinenznachweis im Strafverfahren etwas?

Er kann erheblich ins Gewicht fallen, wenn er forensisch abgesichert ist: kurzfristige Einbestellung, Abgabe unter Aufsicht, akkreditiertes Labor, Untersuchung auf aussagekräftige Marker wie EtG und PEth. Eine selbst beauftragte Einzelmessung leistet das nicht. Entscheidend ist außerdem der Vorlauf – solche Programme laufen über Monate.

Bekomme ich meinen Führerschein zurück, wenn das Verfahren eingestellt wird?

Bekomme ich meinen Führerschein zurück, wenn das Verfahren eingestellt wird?

Wenn das Gericht die vorläufige Entziehung aufhebt, ja – im hier geschilderten Fall wurde der Führerschein im Termin zurückgegeben. Ob es dazu kommt, hängt davon ab, ob das Gericht die Ungeeignetheit zum Entscheidungszeitpunkt noch bejaht. Ein Automatismus ist damit nicht verbunden.

Wie lange dauert so ein Verfahren?

Wie lange dauert so ein Verfahren?

Das lässt sich nicht allgemein beantworten. In diesem Fall lagen zwischen dem Vorfall im Dezember 2025 und dem Hauptverhandlungstermin im Juli 2026 gut sieben Monate, in denen die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen war.

Quellen

Es handelt sich um einen echten Fall aus unserer Praxis, wie er regelmäßig an uns herangetragen wird. Der Fall ist hier anonymisiert wiedergegeben. Bitte beachten Sie, dass jeder Fall individuell betrachtet werden muss. Es gibt nicht "die eine" Strategie. Diese muss stets an den konkreten Umständen des Einzelfalls ausgerichtet werden. Weitere Quellen:

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