„56 % der Bußgeldbescheide fehlerhaft"? Der Faktencheck
/ 13. Sep 2026Seit Jahren kursiert im Netz die Behauptung, ein Großteil aller Bußgeldbescheide sei falsch. Als Beleg dient fast immer dieselbe Quelle: eine „Studie" der Sachverständigengesellschaft VUT. Dieser Beitrag zeigt, was in dem Papier tatsächlich steht, warum es keine Studie im wissenschaftlichen Sinn ist — und worauf es bei der Verteidigung stattdessen ankommt.
Wer geblitzt wird und danach googelt, hat die Zahl in unter einer Minute auf dem Schirm: 56 Prozent aller Bußgeldbescheide seien fehlerhaft. Manchmal sind es sogar 80 Prozent. Die Quelle ist fast immer dieselbe.
Das Papier trägt die Aussage jedoch nicht, die ihm überall zugeschrieben wird. Es ist auch keine Studie im wissenschaftlichen Sinn. Und die Rechtsprechung, auf die es in Ihrem Verfahren ankommt, hat sich seither in eine Richtung entwickelt, die Pauschalbehauptungen restlos wertlos macht.

Was in dem Papier tatsächlich steht
Das Dokument heißt „Statistische Auswertung", umfasst vier Seiten und stammt von der VUT Sachverständigengesellschaft mbH & Co. KG, Stand Januar 2013. Gegenstand sind 14.783 Bußgeldvorgänge aus dem Zeitraum April 2007 bis Januar 2013. Die Vorgänge werden in vier Kategorien eingeteilt:
| Kategorie | Was VUT darunter versteht | Fälle | Anteil |
|---|---|---|---|
| A | Falsche oder in der Höhe falsche Messwerte, fehlerhafte Messwertzuordnungen, fehlende und nicht beizubringende Beweismittel | 1.183 | 8 % |
| B | Mängel so erheblich, dass das Messergebnis aus technischer Sicht noch nicht nachvollziehbar ist | 3.696 | 25 % |
| C | Geringe Mängel, z. B. fehlende Schulungsbescheinigungen, Eichscheine oder Bearbeitungshinweise | 3.399 | 23 % |
| D | Keine Schwachstellen zu finden | 6.505 | 44 % |
Quelle: VUT Sachverständigengesellschaft mbH & Co. KG, „Statistische Auswertung", Januar 2013. Abgerufen am 13.09.2026.
Die vielzitierten 56 Prozent sind nichts anderes als die Summe aus A, B und C.
Die Zahl, die tatsächlich bedeutet „der Vorwurf stimmt so nicht", ist Kategorie A. Also lediglich 8 Prozent.
Das ist der erste und größte Etikettenschwindel an dieser Zahl. Wer sagt „56 Prozent der Bescheide sind fehlerhaft", zählt eine fehlende Schulungsbescheinigung, die in der Regel im Laufe des Verfahrens zu beschaffen sein wird, genauso wie einen falschen Messwert.
Warum das keine wissenschaftliche Studie ist
Ich nenne die Gründe einzeln. Denn lediglich „Ist keine Studie" ohne Begründung in den Raum zu werfen wäre genau die Sorte Behauptung, die ich hier kritisiere.
1. Die Stichprobe ist vorsortiert
In dem Papier steht, woher die Fälle stammen. Es sind Bußgeldvorgänge, „welche im Auftrag der Verteidigung oder der Gerichte zu untersuchen waren".
Das ist keine Zufallsstichprobe aus allen Bußgeldverfahren in Deutschland. Es sind die Fälle, in denen jemand bereits Zweifel hatte, einen Verteidiger beauftragt und Geld für ein technisches Gutachten in die Hand genommen hat. Also genau die Fälle, in denen die Wahrscheinlichkeit eines Fehlers von vornherein weit überdurchschnittlich ist.
Wer so zählt, ermittelt nicht die Fehlerquote aller Messungen. Er ermittelt die Trefferquote der eigenen Auftragslage.
Man bestimmt auch nicht die Ausfallquote aller Autos, indem man die Fahrzeuge zählt, die in der Werkstatt stehen.
In der empirischen Forschung hat dieser Fehler einen Namen: Selektionsverzerrung. Er ist nicht heilbar, indem man die Stichprobe vergrößert. 14.783 vorsortierte Fälle sind nicht repräsentativer als 100 vorsortierte Fälle. Sie sind nur mehr.
2. „Fehler" ist nicht definiert, sondern vermischt
Kategorie C umfasst laut Papier „fehlende Schulungsbescheinigungen, Eichscheine oder fehlende Bearbeitungshinweise". Das sind Aktenlücken. Sie sind in aller Regel nachreichbar, und wenn sie nachgereicht werden, ist die Messung unverändert gültig.
Kategorie B ist definiert als: Das Messergebnis ist „aus technischer Sicht noch nicht nachvollziehbar". Das Wort „noch" trägt die ganze Kategorie. Es heißt eben nicht, die Messung sei falsch. Es heißt, dass sie mit den vorliegenden Unterlagen technisch nicht abschließend beurteilt werden konnte.
Zwischen „nicht nachvollziehbar" und „nachweislich falsch" liegt der gesamte Ausgang eines Bußgeldverfahrens.
Die entscheidende Frage stellt das Papier überhaupt nicht: In wie vielen Fällen hat der Mangel zur Einstellung des Verfahrens, zum Freispruch oder zur Herabsetzung geführt? Dazu enthält es keine Angabe. Es misst technische Beanstandungen, nicht Verfahrensergebnisse.
3. Die Methode ist nicht überprüfbar
Eine Untersuchung wird dadurch wissenschaftlich, dass Dritte sie nachvollziehen und wiederholen können. Dafür fehlt hier alles:
- kein offengelegter Prüfkatalog, nach dem die Einordnung erfolgte
- keine Angabe, wie viele Personen bewertet haben und nach welchen Kriterien
- keine Kontrolle, ob zwei Sachverständige denselben Fall gleich einordnen
- keine Aufschlüsselung nach Messgerät, Messbehörde, Bundesland oder Jahr
- keine Angabe zur statistischen Unsicherheit
- keine Veröffentlichung in einer Fachzeitschrift mit Begutachtungsverfahren
- Eine Aussage zur Repräsentativität enthält das Dokument nicht. Eine Einschränkung der Aussagekraft ebenfalls nicht.
- Vier Seiten PDF auf der eigenen Website sind keine Publikation. Sie sind eine Mitteilung.
4. Der Interessenkonflikt ist nicht ausgewiesen
Die Auswertung stammt von einem Unternehmen, dessen Geschäft die Überprüfung von Verkehrsmessungen ist. Das Papier stellt das selbst voran: Man befasse sich „hauptsächlich mit der Überprüfung von Messergebnissen aus der Verkehrsüberwachung".
Das macht die Zahlen nicht falsch. Es macht sie prüfbedürftig.
In wissenschaftlichen Veröffentlichungen wird ein solcher Konflikt offengelegt und durch Methodentransparenz aufgefangen. Hier ersetzt die Transparenz über den Konflikt die Transparenz über die Methode.
5. Die Daten enden im Januar 2013
Der Erhebungszeitraum endet vor über dreizehn Jahren. Seither hat sich der Rahmen dreifach verschoben:
- Zum 1. Januar 2015 sind das Mess- und Eichgesetz (MessEG) und die Mess- und Eichverordnung (MessEV) in Kraft getreten. Die frühere Bauartzulassung nach der Eichordnung wurde durch das Konformitätsbewertungsverfahren ersetzt.
- Die Gerätegenerationen haben mehrfach gewechselt.
- Zu Akteneinsicht und Rohmessdaten existiert heute eine Rechtsprechung, die es 2013 nicht gab (dazu unten).
Wer die Zahl heute zitiert, beschreibt einen Zustand von vor 2013 — und tut so, als beschriebe er Ihren Bescheid.
Und woher kommt die Aussage: 80 Prozent aller Bußgeldbescheide sind fehlerhaft
Die Zahl, die in den Presseartikeln steht, ist nicht die Zahl des Papiers. Die Kette lässt sich bis zu einem Punkt zurückverfolgen: Ein Artikel der „Welt" (welt.de vom 17.03.2009, 80 Prozent aller Bußgeldbescheide sind fehlerhaft) nennt 80 Prozent und beruft sich auf den Automobilclub von Deutschland (AvD), der sich seinerseits auf eine Untersuchung der VUT beruft.
Damit ist geklärt, wie die Zahl in Umlauf kam — nicht, worauf sie beruht. Das öffentlich verfügbare Papier von Januar 2013 nennt 56 Prozent. Welche Datengrundlage hinter den 80 Prozent steht, ist bis heute nicht veröffentlicht. Ich kann es nicht nachprüfen, und wer die Zahl weiterträgt, in aller Regel auch nicht.
Bemerkenswert ist etwas anderes: VUT selbst ist inzwischen deutlich vorsichtiger. In einer Veröffentlichung vom 7. Juni 2023 wertet die Gesellschaft über 1.000 Rohmessdatensätze eines einzigen Gerätetyps (ES 3.0) aus. Das Ergebnis lautet dort, knapp 30 Prozent der Fälle wichen um mindestens 1 km/h vom vorgeworfenen Wert ab, vereinzelt mehr als die Verkehrsfehlergrenze; ein Drittel dieser Fälle sei nicht verwertbar.
Eine Abweichung von 1 km/h ist rechtlich in aller Regel bedeutungslos — dafür existiert der Toleranzabzug. Das ist also eine deutlich engere Aussage als „jeder zweite Bescheid ist falsch". Und sie stammt von derselben Gesellschaft, die als Kronzeugin für die große Zahl herhalten muss.
Wem die unrealistischen Zahlen nützen
Die Zahl stirbt nicht, weil sie ein Geschäftsmodell trägt.
Portale, die einen „kostenlosen Blitzer-Check" anbieten und die Anfragen anschließend an Kanzleien oder Rechtsschutzversicherer weiterreichen, stellen sie prominent an den Anfang. Je größer die vermeintliche Fehlerquote, desto größer die Bereitschaft, das Formular auszufüllen. Die Zahl ist dort kein Argument, sondern ein Conversion-Element.
Für Betroffene ist das teuer. Nicht weil ein Einspruch falsch wäre, sondern weil eine falsche Erwartung zu falschen Entscheidungen führt:
- Einspruch ohne Rechtsschutzversicherung und ohne vorherige Prüfung, weil „es ja fast immer klappt" — und am Ende stehen Gerichts-, Anwalts- und Sachverständigenkosten neben dem Bußgeld.
- Oder umgekehrt: Resignation nach dem ersten Rückschlag, obwohl der Fall tragfähige Ansatzpunkte hatte.
Beides ist vermeidbar. Mit einer nüchternen Prüfung vor der Entscheidung.
Worauf es rechtlich wirklich ankommt
Ich erkläre Ihnen, was Ihnen sonst kaum einer erklärt:
Das standardisierte Messverfahren
Geschwindigkeitsmessungen laufen fast durchweg im sogenannten standardisierten Messverfahren ab. Der BGH versteht darunter ein „durch Normen vereinheitlichtes technisches Verfahren, bei dem die Bedingungen seiner Anwendbarkeit und sein Ablauf so festgelegt sind, dass unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind" (BGH, Beschluss vom 30.10.1997, 4 StR 24/97).
Die Folge ist eine reduzierte Darlegungspflicht des Gerichts. Es genügt im Urteil regelmäßig die Angabe des Messverfahrens und des berücksichtigten Toleranzwerts. Die technische Richtigkeit muss nicht anlasslos in jedem Verfahren neu überprüft werden.
Der Hebel liegt deshalb dort, wo die Standardisierung endet: Wird von der Bedienungsanleitung, der Zulassung oder den Aufbauvorgaben abgewichen, liegt kein standardisiertes Messverfahren mehr vor. Dann muss das Gericht die Messung im Einzelnen aufklären.
Akteneinsicht: BVerfG, Beschluss vom 12.11.2020
Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass Betroffene Zugang auch zu solchen Informationen verlangen können, die sich nicht bei der Bußgeldakte befinden — etwa Rohmessdaten, Lebensakte oder Eichscheine (BVerfG, Beschluss vom 12.11.2020, 2 BvR 1616/18).
Voraussetzung ist, dass die begehrten Informationen in einem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Vorwurf stehen und der Betroffene nachvollziehbar darlegt, weshalb er sie „verständiger Weise für die Beurteilung des Vorwurfs für bedeutsam" halten darf.
Im selben Beschluss steht der Satz, der die Grenze markiert: Die bloße Behauptung, die Messung sei fehlerhaft, begründet keine Aufklärungspflicht des Gerichts.
Rohmessdaten: BGH, Beschluss vom 02.07.2026
Zuletzt hat der Bundesgerichtshof auf Vorlage des OLG Saarbrücken nach § 121 GVG entschieden, dass die fehlende Speicherung von Rohmessdaten kein Beweisverwertungsverbot begründet (BGH, 02.07.2026, 4 StR 235/25; betroffen war ein PoliScan FM 1).
Die Kernaussage: Es gibt keinen Anspruch auf Beweismittel, die nie entstanden sind. Die Behörde muss keine Daten erzeugen, damit die Verteidigung theoretisch prüfen kann.
Damit ist ein Verteidigungsansatz weggefallen, der jahrelang als Selbstläufer galt. Wer die Messung angreifen will, muss weiterhin konkrete Hinweise auf einen Messfehler vortragen.
Die Linie dahinter
Drei Entscheidungen, eine Richtung. Das Bußgeldverfahren ist als Massenverfahren ausgelegt, und die Rechtsprechung hält daran fest. Wer es angreifen will, muss konkret werden.
Eine Prozentzahl aus dem Internet ist kein konkreter Anhaltspunkt. Sie ist in keinem einzigen Verfahren ein Argument.
Welche Fehler relevant sind — und welche nicht
Relevant sind unter anderem:
- Zuordnung. Ist der gemessene Wert dem richtigen Fahrzeug zugeordnet? Mehrere Fahrzeuge im Messbereich, Reflexionen, Fahrzeuge auf Nachbarspuren.
- Fahreridentifizierung. Ist auf dem Messfoto überhaupt erkennbar, wer gefahren ist?
- Eichung. War das Gerät im Messzeitpunkt gültig geeicht, und ist der Eichschein vorhanden?
- Bedienungsanleitung und Aufbau. Abstände, Winkel, Aufstellort, Fotolinien, Auswerterahmen. Jede Abweichung von den Herstellervorgaben stellt das standardisierte Verfahren in Frage.
- Schulung des Messpersonals. Nachweisbar geschult für genau dieses Gerät?
- Toleranzabzug. Wurde die Verkehrsfehlergrenze korrekt abgezogen?
- Verjährung. Seit dem 1. Juli 2026 beträgt die Verfolgungsverjährung bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Abs. 1 StVG einheitlich sechs Monate (§ 26 Abs. 3 StVG). Für ältere Taten kann noch die frühere Drei-Monats-Frist maßgeblich sein — und in jedem Fall die Frage, ob wirksam unterbrochen wurde.
- Anhörung. Ordnungsgemäß erfolgt?
- Vorwurfsform und Rechtsfolgen. Vorsatz oder Fahrlässigkeit, Regelfahrverbot, Absehen vom Fahrverbot, Augenblicksversagen, berufliche Härte.
Nicht relevant sind:
- Rechtschreib- und Tippfehler im Bescheid, solange Tat und Betroffener eindeutig bestimmt sind
- eine fehlende Schulungsbescheinigung, die die Behörde nachreicht
- die pauschale Behauptung, die Messung sei falsch
- Prozentzahlen aus Presseartikeln
- Der Unterschied zwischen beiden Listen ist der ganze Unterschied zwischen einem Einspruch, der etwas bringt, und einem, der nur Geld kostet.
Wie ich prüfe
Hier setzt meine Arbeit an, und ich sage genau, was sie leistet und was nicht.
Ob Ihre Messung fehlerhaft ist, weiß ich vor der Prüfung nicht. Wer Ihnen vor Prüfung der Akte sagt, dass die Messung fehlerhaft ist, versucht Ihnen etwas zu verkaufen.
Was ich Ihnen zusagen kann, ist der Prüfweg. Jeder der oben genannten Punkte wird abgearbeitet, und Sie bekommen das Ergebnis schriftlich — auch dann, wenn es lautet: Die Messung hält.
Konkret heißt das:
- Vollständige Akteneinsicht, einschließlich der Unterlagen, die nicht bei der Akte liegen: Messprotokoll, Eichschein, Schulungsnachweis, Lebensakte des Geräts, Rohmessdaten, soweit vorhanden. Rechtsgrundlage dafür ist der Beschluss des BVerfG vom 12.11.2020.
- Abgleich mit den Gerätevorgaben. Bedienungsanleitung, Zulassungs- bzw. Konformitätsunterlagen, Aufbauvorgaben.
- Technische Begutachtung, wo sie trägt. Ich beauftrage einen Sachverständigen dort, wo die Akte konkrete Anhaltspunkte hergibt — nicht routinemäßig. Ein Gutachten ins Blaue hinein kostet Sie Geld und bringt vor Gericht nichts.
- Rechtsfolgenseite. Auch bei einer technisch einwandfreien Messung bleibt die Frage nach Vorsatz, Fahrverbot, Absehen und Härtefall.
- Kosten- und Risikoeinschätzung vorab. Bevor Sie entscheiden, wissen Sie, was der Einspruch kostet, wenn er scheitert.
Das ist der Unterschied zu einer Prozentzahl: Sie können nachprüfen, was ich getan habe.
Fazit für Betroffene
Vorweg, weil es sonst falsch ankommt: Dass die Zahl nichts taugt, heißt nicht, dass Messungen fehlerfrei sind. Es heißt, dass die Quote Ihres Falles nicht aus einer Statistik folgt, sondern aus Ihrer Akte und einer gewissenhaften Prüfung eines spezialisierten Anwalts. Pauschalbehauptungen oder Prozentzahlen aus dem Internet helfen in einem echten Bußgeldverfahren nicht weiter, da Gerichte jeden Fall individuell bewerten.
- Die 56 Prozent sind eine Summe aus drei ungleichen Kategorien. Der Anteil, der einen falschen Tatvorwurf bezeichnet, liegt in dem Papier bei 8 Prozent — und auch der stammt aus einer vorsortierten Stichprobe.
- Die Stichprobe entscheidet, nicht die Fallzahl. Untersucht wurden nur Fälle, die ohnehin zur Begutachtung gegeben wurden. Daraus lässt sich keine Fehlerquote aller Bescheide ableiten, in keiner Richtung.
- Die Rechtsprechung verlangt konkrete Anhaltspunkte. BVerfG 2020 und BGH 2026 ziehen dieselbe Linie: Informationszugang ja, Behauptungen ins Blaue nein.
- Entscheidend ist nicht, ob Fehler vorkommen, sondern ob in Ihrer Akte einer steckt, der trägt. Das ist eine Prüfung, keine Wahrscheinlichkeitsrechnung.
Häufige Fragen
Sind wirklich 56 Prozent aller Bußgeldbescheide fehlerhaft?
Nein. Die Zahl stammt aus einer vierseitigen Auswertung der VUT Sachverständigengesellschaft von Januar 2013 und ist die Summe dreier sehr unterschiedlicher Kategorien — von „falscher Messwert" bis „Eichschein fehlt in der Akte". Untersucht wurden ausschließlich Vorgänge, die im Auftrag der Verteidigung oder von Gerichten begutachtet wurden. Auf alle Bußgeldbescheide lässt sich das nicht übertragen.
Woher kommt: 80 Prozent aller Bußgeldbescheide sind fehlerhaft
Diese Zahl steht nicht in dem öffentlich verfügbaren Papier von Januar 2013; dort sind es 56 Prozent. Nachvollziehbar ist nur, wie sie in Umlauf kam: Ein Artikel der „Welt“ vom 17.03.2009 nennt 80 Prozent und beruft sich auf den Automobilclub von Deutschland (AvD), der sich seinerseits auf eine Untersuchung der VUT beruft. Der Bericht ist damit fast vier Jahre älter als das Papier von 2013 – die Zahl kann daraus also gar nicht stammen. Welche Daten hinter den 80 Prozent stehen, ist bis heute nicht veröffentlicht.
Ist die VUT-Auswertung eine Studie?
Nein. Nicht im wissenschaftlichen Sinn. Es fehlen die Zufallsauswahl, eine offengelegte Methodik, eine überprüfbare Fehlerdefinition, Angaben zur statistischen Unsicherheit und eine Veröffentlichung mit Begutachtungsverfahren. Das Papier bezeichnet sich selbst auch nicht als Studie, sondern als „Statistische Auswertung".
Der Begriff "VUT-Studie" oder "Blitzer-Studie" wird verwendet von Portalen, die einen „kostenlosen Blitzer-Check" anbieten und die Anfragen anschließend an Kanzleien oder Rechtsschutzversicherer weiterreichen.
Lohnt sich ein Einspruch gegen den Bußgeldbescheid dann überhaupt?
Das hängt vom Einzelfall ab, nicht von einer Quote. Sinnvoll ist die Reihenfolge: erst prüfen, dann entscheiden. Die Einspruchsfrist beträgt zwei Wochen ab Zustellung; sie läuft, während Sie überlegen.
Was ist ein standardisiertes Messverfahren?
Ein technisch vereinheitlichtes Verfahren, bei dem unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind (BGH, 30.10.1997, 4 StR 24/97). Liegt es vor, sind die Feststellungspflichten des Gerichts reduziert. Weicht die Messung von Bedienungsanleitung oder Zulassung ab, liegt es nicht mehr vor — und das Gericht muss aufklären.
Habe ich Anspruch auf die Rohmessdaten?
Sie haben Anspruch auf Zugang zu Informationen, die bei der Behörde vorhanden sind und für die Verteidigung bedeutsam sein können (BVerfG, 12.11.2020, 2 BvR 1616/18). Existieren keine Rohmessdaten, weil das Gerät sie nicht speichert, begründet das nach dem Beschluss des BGH vom 02.07.2026 (4 StR 235/25) kein Beweisverwertungsverbot.
Bringt ein Sachverständigengutachten immer etwas?
Nein. Ein Gutachten ohne konkreten Anknüpfungspunkt in der Akte kostet Geld und überzeugt kein Gericht. Sinnvoll ist es dort, wo die Akte eine bestimmte Fehlerquelle nahelegt.
Bußgeldbescheid erhalten: Wie lange habe ich Zeit?
Für den Einspruch: zwei Wochen ab Zustellung des Bußgeldbescheids (§ 67 Abs. 1 OWiG). Davon zu trennen ist die Verfolgungsverjährung. Sie beträgt seit dem 1. Juli 2026 bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Abs. 1 StVG einheitlich sechs Monate (§ 26 Abs. 3 StVG); zuvor galten drei Monate bis zum Erlass des Bußgeldbescheids. War vor dem 1. Juli 2026 bereits Verjährung eingetreten, bleibt es dabei. Beides gehört früh geprüft.
Quellen
Alle Zahlen in diesem Beitrag stammen aus den nachfolgend verlinkten Primärquellen. Abrufdatum: 13.09.2026.
- VUT Sachverständigengesellschaft mbH & Co. KG, „Statistische Auswertung", Januar 2013 (PDF), Abruf am 14.09.2026, Quelle 2: Internetarchiv
- Welt.de - 80 Prozent aller Bußgeldbescheide sind fehlerhaft, Artikel vom 17.03.2009, Abruf vom 15.09.2026, Quelle 2: Internetarchiv
- VUT Sachverständigengesellschaft, „Knapp ein Drittel aller Messungen inkorrekt? — Repräsentative Rohmessdatenfallstudie zum ES 3.0", 07.06.2023, Abruf vom 15.09.2026
- BVerfG, Beschluss vom 12.11.2020, 2 BvR 1616/18 — https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2020/11/rk20201112_2bvr161618.html
- BGH, Beschluss vom 02.07.2026, 4 StR 235/25 (Rohmessdaten, Vorlage OLG Saarbrücken)
- BGH, Beschluss vom 30.10.1997, 4 StR 24/97 (Begriff des standardisierten Messverfahrens)
- Mess- und Eichgesetz (MessEG) und Mess- und Eichverordnung (MessEV), in Kraft seit 01.01.2015
- § 26 Abs. 3 StVG in der Fassung des Fünften Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (BGBl. I 2026 Nr. 142), in Kraft seit 01.07.2026 — https://www.gesetze-im-internet.de/stvg/__26.html
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