Zeugen­frage­bogen er­hal­ten?

Hat man einen Zeu­gen­fra­ge­bogen er­halten, möchte man keinen Fehler machen. Soll man den Zeugenfragebogen ausfüllen, oder ignorieren?

Hier erfährst du, was ein Zeugenfragebogen ist, ob man den Zeugenfragen ausfüllen sollte und warum man keinesfalls den Zeugenfragebogen ignorieren darf.

Außerdem erklären wir, wie Du am besten wieder aus der Sache rauskommst, wenn gegen Dich ermittelt wird und wie Du ge­ge­benen­falls eine Geldstrafe, Punkte in Flensburg, oder Freiheitsstrafe verhindern kannst.

Zeugenfragebogen ausfüllen oder ignorieren?

Der Ultimative Guide Für Dich

Hat man einen Zeugenfragebogen erhalten, stellt sich zu Recht die Frage, ob man den Zeugenfragebogen ignorieren sollte oder ausfüllen muss. Diese Frage wird uns praktisch täglich gestellt, so dass wir für Dich diesen Beitrag erstellt haben.

Das Wichtigste vorab: Füllt man einen Zeugen­frage­bogen aus und sendet ihn zurück, besteht unter Umständen das Risiko, sich selbst zu belasten. 

Fehler beim Ausfüllen des Zeugenfragebogens könnten daher möglicherweise Deine Verteidigungschancen vernichten.

In diesem Artikel werden wir uns eingehend mit dem Thema befassen, wann man einen Zeugenfragebogen ausfüllen sollte und warum man ihn nicht ignorieren darf.

Was ist ein Zeugenfragebogen?

Ein Zeugenfragebogen ist ein Brief, den entweder die Polizei, oder die Bußgeldstelle verschickt.

Geht es um eine Ordnungswidrigkeit, etwa weil man zu schnell gefahren ist, versendet die Bußgeldstelle den Zeugenfragebogen. Beim Verdacht auf eine Straftat kommt der Zeugenfragebogen stattdessen von der Polizei.

Den Brief bekommt in der Regel der Halter des Fahrzeugs. Meistens ist das die Person, auf die das Fahrzeug zugelassen ist.

Sehr häufig erhält also eine Person den Zeugenfragebogen, die dem Täter nahe steht, oder der Täter selbst, weil er der Halter des Fahrzeugs ist.

Zeugenfragebogen Blitzer

Am häufigsten werden wir gefragt, wenn jemand einen Zeugenfragebogen Blitzer erhalten hat, oder wenn der Zeugenfragebogen von der Polizei kommt.

Bei einem "Blitzer Zeugenfragebogen", wo also der Zeugefragebogen von der Bußgeldstelle kommt, ist ein konkreter Verstoß aufgeführt. Zu diesem Verstoß soll der Zeuge Angaben machen, weil er oder sie Halter des Fahrzeugs ist. Insbesondere wird verlangt, der Behörde den verantwortlichen Fahrer mitzuteilen. Schau Dir hier ein Beispiel für einen solchen Zeugenfragebogen an!

Die Bußgeldstelle beschreibt meistens sehr ausführlich, welche Ordnungswidrigkeit mit welchem Fahrzeug zu welcher Zeit und wo genau begangen worden sein soll.

Dagegen ist der Zeugenfragebogen von der Polizei, wenn also wegen einer Straftat ermittelt wird, oft sehr knapp, bspw.: "Sie sollen als Zeuge gehört werden: Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (Straftat, vollendet) am 01.04.2024 in Günzburg, Parkplatz Mc Donalds."

Oft gilt man bei der Polizei schon als verdächtig. Die Zeugenanhörung kann daher ein Trick der Polizei sein, sich selbst zu belasten.

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Zeugenfragebogen ausfüllen

Sollte man den Zeugenfragebogen ausfüllen? Viele tun das, sind sich dann aber nicht sicher, ob sie tatsächlich den Zeugenfragebogen zurückschicken sollten.

Grundsätzlich besteht gemäß § 111 OWiG die Pflicht, zumindest einige Fragen aus dem Zeugenfragebogen zu beantworten. Angaben muss man grundsätzlich machen (sofern erfragt)

  • über seinen Vor-, Familien- oder Geburtsnamen,
  • den Ort oder Tag seiner Geburt,
  • seinen Familienstand und seinen Beruf,
  • seinen Wohnort, seine Wohnung oder seine Staatsangehörigkeit

Angaben zur Sache, also zum Verstoß selbst, gehören nicht zu dem Pflichtangaben gemäß § 111 OWiG.

Das Risiko beim Zeugenfragebogen ausfüllen besteht jedoch darin, dass man sich unter Umständen selbst belastet. Denn es gibt kein einheitliches Formular für den Zeugefragebogen. Jede Behörde "bastelt" sich einen eigenen. Manche Formulare sind jedoch so ungünstig formuliert, dass man damit zumindest den Verdacht auf sich lenkt.

 

Zeugenfragebogen ignorieren

Ob man den Zeugenfragebogen ignorieren sollte, will gut überlegt sein:

Verweigert man die Angaben oder macht man unrichtige Angaben, so kann dies selbst eine Ordnungswidrigkeit ( § 111 OWiG) darstellen.

Dazu müsste die Behörde allerdings wissen, ob Du den Zeugenfragebogen erhalten hast.

Da die Zeugenanhörung fast immer mit einfacher Post und ohne den Nachweis einer Zustellung verschickt wird, kann die Behörde meistens nicht nachweisen, dass Du den Zeugenfragebogen erhalten hast.

Falls die Behörde die erfragten Informationen also bereits hat (sonst hättest Du den Brief kaum erhalten), stellt es keine Ordnungswidrigkeit dar, die Fragen nicht zu beantworten.

Auch wenn Du also unter Umständen nicht verpflichtet bist, den Zeugenfragebogen auszufüllen und zurückzusenden, solltest Du ihn nicht einfach ignorieren:

Denn sonst können Ermittlungen vor Ort durch die Polizei oder die Behörde erfolgen. Es werden dann möglicherweise die Nachbarn befragt und die Polizei klingelt bei Dir zuhause. Auch besteht die Möglichkeit, dass Dich die Polizei am Arbeitsplatz aufsucht.

Auch kann man in bestimmten Fällen stattdessen von der Polizei zur Vernehmung vorgeladen werden.

Außerdem besteht das Risiko, möglicherweise ein Fahrtenbuch führen zu müssen, wenn man den Zeugenfragebogen ignoriert.

Tipps zum Zeugenfragebogen

Schalte einen Rechtsanwalt für Verkehrsrecht ein, wenn Du oder Deine Firma ein Fahrtenbuch verhindern wollen, Du Dich aber nicht selbst belasten willst. Falls Du Dich stattdessen selbst darum kümmern kannst, beachte folgendes:

  • Lies den Zeugenfragebogen sorgfältig durch
  • Beantworte grundsätzlich NUR die Pflichtangaben
  • Gibt keinen falschen Fahrer an

Beachte unsere Hinweise zu "Fahrzeug geführt oder überlassen".

Zeugenfragebogen Fahrzeug geführt oder überlassen

Handelt es sich um einen Firmenwagen, geht der Zeugenfragebogen an die Firma.

Manche Firmen schreiben sofort in die Anhörung, wer gefahren ist und senden den Fragebogen zurück. Das ist unsinnig: Damit wird die Firma zum Zeugen gegen den eigenen Mitarbeiter.

Die Frage, wer das Fahrzeug geführt hat, muss man nicht beantworten - auch nicht als Arbeitgeber/Fuhrparkmanager. Stattdessen schreibt man: "Das Fahrzeug wurde überlassen an [Vorname, Name, Anschrift]." Das reicht völlig aus.

Für den Mitarbeiter bleiben damit alle Chancen auf eine erfolgreiche Verteidigung gewahrt.

Wir haben es auch schon erlebt, dass die Firma den Mitarbeiter auffordert, sich selbst darum zu kümmern, obwohl die Firma den Zeugenfragebogen erhalten hat.

Hier ist äußerste Vorsicht geboten: Denn es gilt der Grundsatz, das man sich nicht selbst belasten muss. In diesem Fall sollte umgehend ein Anwalt eingeschaltet werden, der sich mit diesen Fällen auskennt.

 

Zeugefragebogen: falschen Fahrer benennen?

Strafverfahren droht bei falscher Fahrerangabe

Wenn Sie jemanden bezichtigen, der tatsächlich nicht gefahren ist, kann dies als falsche Verdächtigung verfolgt werden. Dabei handelt es sich um eine Straftat, die mit bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe belegt werden kann. Es lohnt sich also nicht.

Wenn man sich selbst bezichtigt, weil man vielleicht einen Angehörigen schützen will, ist die Rechtslage unklar. Manche sagen, dass dies straflos sei, andere sagen, es könnte sich um eine Strafvereitelung handeln, vielleicht auch um eine mittelbare Falschbeurkundung.

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Zeugenfragebogen Zeugnisverweigerungsrecht

Fahrtenbuchauflage droht

Wenn Du selbst der Täter der Ordnungswidrigkeit oder der Straftat bist, wegen der ermittelt wird, musst Du dich nicht selbst belasten.

Als Beschuldigter bzw. Betroffener hat man ein Schweigerecht.

Auch nahe Angehörige haben das Recht zu schweigen. Man nennt das Zeugnisverweigerungsrecht,

Wenn man als Halter des Fahrzeugs den Zeugefragebogen ignoriert, kann die Ordnungsbehörde unter Umständen eine Fahrtenbuchauflage nach § 31a StVZO verhängen.

Dann muss man, meistens für 6-15 Monate, für jede Fahrt seines Fahrzeugs genau aufschreiben, wann und wohin man gefahren ist - und wer das Fahrzeug geführt hat.

Achtung: Nicht jede Fahrtenbuchauflage ist gerechtfertigt!

 

Zeugefragebogen und Aussagepflicht

Ist man zur Zeugenaussage verpflichtet?

Als Zeuge besteht nicht nur eine Pflicht zur Wahrheit, sondern es besteht grundsätzlich auch eine Aussagepflicht vor Gericht.

Falls jedoch ein Zeugnisverweigerungsrecht besteht, etwa wenn es bei der Tat um nahe Angehörige geht, muss man nicht als Zeuge aussagen. Meistens enthält der Zeugenfragebogen dafür bereits ein Feld zum ankreuzen. Allerdings weiß die Behörde dann auch, dass sie den Täter im Familienkreis suchen muss. :-(

Wichtig: Gegenüber der Bußgeldstelle und der Polizei ist man grundsätzlich nicht verpflichtet, als Zeuge eine Aussage zu machen und den Zeugenfragebogen auszufüllen und zurückzusenden. Ein Fahrtenbuch kann dann trotzdem drohen (trotz Zeugnisverweigerungsrecht).

 

Zeugenfragebogen ignorieren Erfahrungen

Was den Behörden so einfällt, wenn man den Zeugenfragebogen nicht zurückschickt

Mancher sucht danach, was andere für Erfahrungen gemacht haben, wenn sie den Zeugenfragebogen ignorieren.

Insbesondere, wenn es um einen erheblichen Verstoß geht, also ein Bußgeld droht oder wenn möglicherweise eine Straftat vorliegt, wird die Behörde nicht einfach Ruhe geben, sondern folgendes tun:

Einwohnermeldeamt

Regelmäßig gleich zu Beginn der Ermittlungen versucht die Behörde, über das Einwohnermeldeamt an ein Foto des Fahrers zu kommen. Zum Teil werden dabei Datenschutzverletzungen begangen.

Weitere Briefe

Wenn der Zeugenfragebogen nicht zurückgeschickt wurde, bekommt man fast immer weitere Briefe, spätestens dann mit der Androhung eines Fahrtenbuchs.

Facebook und Co.

Immer häufiger suchen sich die Behörden die Daten aus den Social-Media-Profilen zusammen. Einem unserer Mandanten, von der Presse "schnellster Raser Bayerns" genannt, wurde dies zum Verhängnis.

Ermittlungsdienst

Möglich ist auch, dass die Bußgeldbehörde ihren Ermittlungsdienst rausschickt. Hier besteht keine Ausagepflicht.

Polizei

Auch wird immer wieder die Polizei geschickt, damit diese vor Ort vielleicht den Fahrer ermitteln kann. Auch hier besteht keine Aussagepflicht! Man muss die Polizei auch nicht reinlassen.

Vorladung zur Vernehmung

Einer Vorladung wird man in der Regel Folge leisten müssen.

 

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